Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt durch die Lehre.
(2)Absatz 2,Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.
(3)Absatz 3,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnergehilfe).
Schlagworte
Schule, Kurs, Spezialgebiet, Einrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099491
alte Dokumentnummer
N6198015924S