Rechtstracker.at

§ 81

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 81 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter erfolgt durch die Lehre.
  2. Absatz 2,Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in Berufen, die der Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen. Unter verwandten Berufen sind solche zu verstehen, in welchen Arbeiten ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft verrichtet werden (zB Zimmermann, Tischler).
  3. Absatz 3,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter“.
  4. Absatz 4,Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung erfolgen. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter“.

Schlagworte

Einrechnung, Schule, Kurs

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099494

alte Dokumentnummer

N6198015927S