Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2)Absatz 2,Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in Berufen, die der Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen. Unter verwandten Berufen sind solche zu verstehen, in welchen Arbeiten ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft verrichtet werden (zB Zimmermann, Tischler).
(3)Absatz 3,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter“.
(4)Absatz 4,Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung erfolgen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter“.Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung erfolgen. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter“.
Schlagworte
Einrechnung, Schule, Kurs
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099494
alte Dokumentnummer
N6198015927S