Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht.
(2)Absatz 2,In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine Berufsschule oder keine einschlägige Fachschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche zu besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099497
alte Dokumentnummer
N6198015930S