Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 9.Paragraph 9,
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber anständig und gesittet zu benehmen.
Schlagworte
Naturalbezug, Sachbezug, Naturalleistung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12099422
alte Dokumentnummer
N6198015855S