Rechtstracker.at

§ 92b

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92b heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 92b01.01.202331.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 92b01.07.200231.12.2022 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abfertigung

Paragraph 92 b,

  1. Absatz eins,War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 % des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 % bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 %.
  2. Absatz 2,Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (Paragraph 5, Absatz 2,). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 80,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer
      1. Litera a
        ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
      4. Litera d
        wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG oder
      5. Litera e
        im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 18, nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer
      1. Litera a
        spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG) oder
      2. Litera b
        bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder
      3. Litera c
        während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG
    das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
  5. Absatz 4 a,Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.
  6. Absatz 4 b,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
  7. Absatz 4 c,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bei demselben Dienstgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 7 d,, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Paragraph 7 c, oder Paragraph 29 k, VBG in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bei demselben Dienstgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.
  8. Absatz 4 d,Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Dienstverhältnis durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer anderen Dienstgeberin oder einem anderen Dienstgeber eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in Anspruch zu nehmen.
  9. Absatz 5,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Absatz eins und 2,
  10. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind nur auf Dienstnehmer anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Kündigung, Adoption, Pflegschaft, Unterhaltspflicht

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40274579