Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1990 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 118/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.199030.06.1992 BGBl. Nr. 118/1990 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Behinderte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 118/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Lichtbildausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des begünstigten Behinderten;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung, daß der Behinderte die Begünstigungen und den Schutz des Behinderteneinstellungsgesetzes genießt, ferner, daß sein Leidenszustand Rücksichtnahme und Entgegenkommen erfordert.
  2. Absatz 2,Zutreffendenfalls hat der Lichtbildausweis überdies die Feststellung zu enthalten, daß der begünstigte Behinderte
    1. Ziffer eins
      überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen ist;
    2. Ziffer 2
      einer Begleitperson bedarf;
    3. Ziffer 3
      blind oder stark sehbehindert (praktisch blind) ist.
  3. Absatz 3,Auf besonderen Antrag des begünstigten Behinderten ist zutreffendenfalls in den Ausweis ein Vermerk aufzunehmen, daß der Inhaber des Ausweises gehörlos bzw. mit einem Anfallsleiden behaftet ist.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008483

Dokumentnummer

NOR40007151