Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Behinderte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1990Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 313/1992).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Lichtbildausweis hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des begünstigten Behinderten;
das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes;das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes;
die Feststellung, daß der Behinderte die Begünstigungen und den Schutz des Behinderteneinstellungsgesetzes genießt, ferner, daß sein Leidenszustand Rücksichtnahme und Entgegenkommen erfordert.
(2)Absatz 2,Zutreffendenfalls hat der Lichtbildausweis überdies die Feststellung zu enthalten, daß der begünstigte Behinderte
überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen ist;
einer Begleitperson bedarf;
blind oder stark sehbehindert (praktisch blind) ist.
(3)Absatz 3,Auf besonderen Antrag des begünstigten Behinderten ist zutreffendenfalls in den Ausweis ein Vermerk aufzunehmen, daß der Inhaber des Ausweises gehörlos bzw. mit einem Anfallsleiden behaftet ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR40007151