Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.08.2002 bis 29.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 210.08.200229.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008
§ 214.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 105/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Die gemäß Paragraph 23, Absatz 6, des Verwaltungsakademiegesetzes abzulegende mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,
  3. Ziffer 3
    Rechtsvorschriften des Bereiches, in dem der Zulassungswerber verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die sonstigen Bereiche des Ressorts, dem er angehört.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Gegenstände sind in einem Ausmaß zu prüfen, das von einem fachlich besonders befähigten Bediensteten der Verwendungsgruppen B oder W 1 erwartet werden kann.
  2. Absatz 3,Zur Prüfung gemäß Absatz eins, sind Bedienstete, die die Zulassung zum Aufstiegskurs beantragt haben, zuzulassen, wenn sie die im Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllen. Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
  3. Absatz 4,Bei der Prüfung gemäß Absatz eins, ist der Zulassungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den gemäß Paragraph 23, Absatz 6, des Verwaltungsakademiegesetzes bestellten Mitgliedern der Prüfungskommission mündlich zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
  4. Absatz 5,Bei der Prüfung gemäß Absatz eins, sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
  5. Absatz 6,Tritt der Zulassungswerber vor Beginn der Prüfung gemäß Absatz eins, von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als ein Jahr nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt von der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Zulassungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Zulassungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist der Zulassungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung gemäß Absatz eins, fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Zulassungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
  6. Absatz 7,Über das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz eins, hat die Prüfungskommission nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Zulassungswerber die im Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 4, des Verwaltungsakademiegesetzes angeführten Kenntnisse aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Hat sie hingegen festgestellt, daß der Zulassungswerber den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist unzulässig.
  7. Absatz 8,Das Prüfungsergebnis ist dem Zulassungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich mitzuteilen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2009

Gesetzesnummer

10008485

Dokumentnummer

NOR40035506