Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ablauf der Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:
Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,
Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und
Aspekte des Public Managements und der Good Governance
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) (4)Absatz 4,Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5)Absatz 5,Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134751