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§ 5

Fassungen
29.12.2011 bis 31.10.2014 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 529.12.201131.10.2014 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 510.08.200231.10.2011 § → § —
§ 514.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 106/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Prüfungsergebnis

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
  2. Absatz 2,Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Haben alle Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewonnen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre der Ansicht, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus .....” beizufügen.
  3. Absatz 3,Hat die Prüfungskommission festgestellt, daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
  4. Absatz 4,Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Prüfungsgegenstände

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012

Gesetzesnummer

10008486

Dokumentnummer

NOR40134756