Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.08.2002 bis 31.10.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 710.08.200231.10.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008
§ 714.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 106/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Klausurarbeiten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Am Ende des ersten und des zweiten Semesters des Aufstiegskurses sowie frühestens einen Monat vor dem Ende des dritten Semesters ist je eine Klausurarbeit in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzulegen. Die Themen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Das Thema der ersten Klausurarbeit ist aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes und Verwaltungsverfahrensrechtes unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels- und Wertpapierrechtes und das der dritten Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik zu stellen.
  3. Absatz 3,Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt, daß das Fach nicht ausreichend beherrscht wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit frühestens nach vier Wochen wiederholen.
  4. Absatz 4,Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende auch nach Wiederholung der Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter Ablegung, zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung der Klausurarbeit ist unzulässig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012

Gesetzesnummer

10008486

Dokumentnummer

NOR40035519