Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Hochschullehrer aus dem Bereich des Zentralausschusses für Hochschullehrer verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Hochschullehrer aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind. Geldstrafen und Geldbußen, die nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Hochschullehrer aus dem Bereich des Zentralausschusses für Hochschullehrer verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Hochschullehrer aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
NOR12099526
Alte Dokumentnummer
N61980165050