Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes sein. Der Prüfer des im § 6 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstandes muß rechtskundig sein.Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes sein. Der Prüfer des im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Gegenstandes muß rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099353
Alte Dokumentnummer
N61980114940