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§ 4

Fassungen
ab 11.06.1981 — BGBl. Nr. 274/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute11.06.1981 BGBl. Nr. 274/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erhaltung der Volksgesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.06.1981BGBl. Nr. 274/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 4,

Für die in Paragraph eins, Ziffer 2, bezeichneten Maßnahmen kommen folgende Personenkreise in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen einer genetisch bedingten Erkrankung oder einer Chromosomenanomalie besteht.
  2. Ziffer 2
    Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener Schwangerschaft, wenn
    1. Litera a
      bereits ein oder mehrere Kinder mit einer genetisch bedingten Erkrankung, einer Chromosomenanomalie, einem offenen Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte oder anderen schweren Fehlbildungen geboren wurden;
    2. Litera b
      bei den Eltern selbst oder in der näheren Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung oder Chromosomenanomalie vorliegt oder Verdacht darauf besteht;
    3. Litera c
      das Alter der Eltern bei der Frau über 35 oder beim Mann über 50 liegt;
    4. Litera d
      bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten, die weder gynäkologisch, andrologisch noch endokrinologisch erklärt werden können;
    5. Litera e
      Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt; oder
    6. Litera f
      Verdacht auf mutagene oder teratogene Schädigung besteht.

Schlagworte

Fehlgeburt

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

10008492

Dokumentnummer

NOR40007221