Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1987Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1987,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Abkommens hat der zuständige Träger der Partei, deren Rechtsvorschriften weiter anzuwenden sind, der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die versicherte Person weiter diesen Rechtsvorschriften unterliegt.
(2)Absatz 2,Ist eine Person im Gebiet einer Partei beschäftigt und beabsichtigt sie, auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei zu wählen, so hat sie ein Formblatt für die Wahl in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und ihrem Dienstgeber zu übergeben. Dieser hat beide Ausfertigungen an den Träger der Partei weiterzuleiten, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist. Dieser Träger hat eine Ausfertigung an den in Betracht kommenden Träger im Gebiet der anderen Partei weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099849
Alte Dokumentnummer
N6198130782L