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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 437/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 437/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1987,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 437/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Abkommens hat der zuständige Träger der Partei, deren Rechtsvorschriften weiter anzuwenden sind, der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die versicherte Person weiter diesen Rechtsvorschriften unterliegt.
  2. Absatz 2,Ist eine Person im Gebiet einer Partei beschäftigt und beabsichtigt sie, auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei zu wählen, so hat sie ein Formblatt für die Wahl in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und ihrem Dienstgeber zu übergeben. Dieser hat beide Ausfertigungen an den Träger der Partei weiterzuleiten, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist. Dieser Träger hat eine Ausfertigung an den in Betracht kommenden Träger im Gebiet der anderen Partei weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008495

Dokumentnummer

NOR12099849

Alte Dokumentnummer

N6198130782L