Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 118/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 118/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 118/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL römisch fünf
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND ALTERSPENSIONEN, INVALIDITÄTSPENSIONEN UND HINTERBLIEBENENPENSIONEN

Artikel 7

  1. Absatz eins,Wird ein Antrag auf Grund der Artikel 16, 22 und 23 des Abkommens beim Träger einer Partei eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, so hat der Träger der ersten Partei dies dem Träger der zweiten Partei anzuzeigen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Träger beider Parteien haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Träger beider Parteien haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008495

Dokumentnummer

NOR12099853

Alte Dokumentnummer

N6198130786L