Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1987Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1987,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“
die Republik Österreich,
„Griechenland“
die Hellenische Republik;
„Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Griechenland
das Gebiet der Hellenischen Republik;
„Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Griechenland
dessen Staatsangehöriger;
„Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
in bezug auf Griechenland den Minister für Gesundheit,
Sozialhilfe und Sozialversicherung hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung und der Familienbeihilfen den Arbeitsminister;
„Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
„Familienbeihilfen“
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Griechenland
die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099786
Alte Dokumentnummer
N6198128210L