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Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 381/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 381/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1987,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 381/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, erhält
    1. Litera a
      bei Wohnort im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
    2. Litera b
      bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Familienangehörige in dem Vertragsstaat, in dem er sich aufhält, einen Anspruch auf Sachleistungen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099797

Alte Dokumentnummer

N6198128221L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/420/A11/NOR12099797