Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.10.1981 — BGBl. Nr. 420/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.10.1981 BGBl. Nr. 420/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 420/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 ein Anspruch auf Pension, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 16 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099805

Alte Dokumentnummer

N6198128229L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/420/A19/NOR12099805