Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1981Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 23
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Beschäftigungszeiten zurückgelegt, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099809
Alte Dokumentnummer
N6198128233L