Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1981Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung eines Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.
(2)Absatz 2,Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099812
Alte Dokumentnummer
N6198128236L