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Art. 35

Fassungen
ab 01.10.1981 — BGBl. Nr. 420/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.10.1981 BGBl. Nr. 420/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 420/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 35

  1. Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
  4. Absatz 4,Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung wowie Anmerkung, richtig: sowie) im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099821

Alte Dokumentnummer

N6198128245L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/420/A35/NOR12099821