Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1987Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1987,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5aArtikel 5 a
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5a
(1)Absatz eins,Soweit nach den griechischen Rechtsvorschriften Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder eine Leistung aus der Sozialversicherung rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder einem in Österreich erzielten Erwerbseinkommen zu; dies gilt nicht, soweit es sich um Leistungen gleicher Art, die nach Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens gewährt werden, handelt.Soweit nach den griechischen Rechtsvorschriften Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder eine Leistung aus der Sozialversicherung rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder einem in Österreich erzielten Erwerbseinkommen zu; dies gilt nicht, soweit es sich um Leistungen gleicher Art, die nach Abschnitt römisch drei Kapitel 2 des Abkommens gewährt werden, handelt.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder die in Österreich erzielten Einkünfte nur mit dem im Artikel 16 Absatz 1 litera c festgelegten Faktor gekürzt zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099791
Alte Dokumentnummer
N6198128215L