Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1981Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Auswahlverfahren festzustellen, dem sich die Bewerber während der Offiziersanwärterausbildung zu unterziehen haben. Paragraph eins, Die persönliche und fachliche Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Auswahlverfahren festzustellen, dem sich die Bewerber während der Offiziersanwärterausbildung zu unterziehen haben.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des
Bundesministerium für Landesverteidigung.
Dokumentnummer
NOR12099590
Alte Dokumentnummer
N61981115420