Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1981Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5. Der Nachweis der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier, gilt für jene Berufsoffiziere dieser Verwendungsgruppe als erbracht, die am 30. September 1979 dem Planstellenbereich Militärpersonen des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehört haben und nicht Musikoffiziere waren. Paragraph 5, Der Nachweis der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen die Eignung zum Musikoffizier, gilt für jene Berufsoffiziere dieser Verwendungsgruppe als erbracht, die am 30. September 1979 dem Planstellenbereich Militärpersonen des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehört haben und nicht Musikoffiziere waren.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des
Bundesministerium für Landesverteidigung.
Dokumentnummer
NOR12099594
Alte Dokumentnummer
N61981115460