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§ 1 PSB-VO 1981

Fassungen
01.11.1981 bis 30.03.1984 — BGBl. Nr. 481/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.11.198130.03.1984 BGBl. Nr. 481/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1981BGBl. Nr. 481/1981

Außerkrafttretensdatum

30.03.1984aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984

Abkürzung

PSB-VO 1981

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins, (1) Die Zustimmung zur Besetzung vom Planstellen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BDG 1979 und des Paragraph eins, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gilt bei Erfüllung der im Absatz 2, angeführten Bedingungen, sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, als erteilt für:

  1. Ziffer eins
    Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
  2. Ziffer 2
    Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. Ziffer 3
    Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendung in Anlage 1 Ziffer 7 Punkt eins, Litera a, oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
  4. Ziffer 4
    Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
  5. Ziffer 5
    Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
    H 2 und für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 4,
  6. Ziffer 6
    Planstellen für Richteramtsanwärter,
  7. Ziffer 7
    Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
  8. Ziffer 8
    Planstellen für Lehrer,
  9. Ziffer 9
    Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2.
  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Zustimmung nach Absatz eins, für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
    3. Ziffer 3
      für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz oder Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, verbunden sind.

Schlagworte

Altersgrenze, Höchstalter

Gesetzesnummer

10008499

Dokumentnummer

NOR12099616

Alte Dokumentnummer

N61981115710