Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht verbunden ist.Paragraph 11, (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht verbunden ist.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve handelt oder die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VII, VIII oder IX erfolgen soll.Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve handelt oder die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun erfolgen soll.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.Absatz eins, gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.
Dokumentnummer
NOR12099626
Alte Dokumentnummer
N61981115810