Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt fürParagraph 12, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, als erteilt für
die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5 des Entlohnungsschemas römisch zwei, wobei für die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden ist, und die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.die Überstellung in eine der in Ziffer eins, genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der BediensteteDie Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
Beamter des Ruhestandes ist.
(3)Absatz 3,Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.
Schlagworte
Höchstalter, Altersgrenze
Dokumentnummer
NOR12099627
Alte Dokumentnummer
N61981115820