Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 12 bis 14 bezeichneten Vorschriften geregelt ist, gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Sätzen entspricht. Paragraph 15, Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch eine der in den Paragraphen 12 bis 14 bezeichneten Vorschriften geregelt ist, gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Sätzen entspricht.
Dokumentnummer
NOR12099629
Alte Dokumentnummer
N61981115850