Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eineParagraph 2, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4)Absatz 4,Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.
Schlagworte
Altersgrenze, Höchstalter, Beförderungstermin, Nachsicht,
Leistungsfeststellung
Dokumentnummer
NOR12099617
Alte Dokumentnummer
N61981115720