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§ 3 PSB-VO 1981

Fassungen
01.11.1981 bis 30.03.1984 — BGBl. Nr. 481/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.11.198130.03.1984 BGBl. Nr. 481/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1981BGBl. Nr. 481/1981

Außerkrafttretensdatum

30.03.1984aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984

Abkürzung

PSB-VO 1981

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 3, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Ziffer 7 Punkt eins, Litera a, oder c, Ziffer 7 Punkt 5, oder Ziffer 7 Punkt 6, BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt,
  2. Ziffer 2
    Überstellung in die Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
  3. Ziffer 3
    Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
  1. Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
    2. Ziffer 2
      dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
    4. Ziffer 4
      die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

Schlagworte

Altersgrenze, Höchstalter, Beförderungstermin, Nachsicht, Leistungsfeststellung

Gesetzesnummer

10008499

Dokumentnummer

NOR12099618

Alte Dokumentnummer

N61981115730