Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.Paragraph 4, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter gemäß Paragraph 25, RDG gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, für die Ernennung eines Richteramtsanwärters, Richters oder Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe römisch eins als erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert worden ist.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz RDG anfällt.Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15 oder 16 gemäß Paragraph 66, Absatz 13, letzter Satz RDG anfällt.
Schlagworte
Sperrgehaltsstufe
Dokumentnummer
NOR12099619
Alte Dokumentnummer
N61981115740