Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Berufsoffiziere als erteilt für eineParagraph 8, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, für Berufsoffiziere als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(3)Absatz 3,Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.
Schlagworte
Beförderungstermin, Nachsicht, Leistungsfeststellung,
Altersgrenze, Höchstalter
Dokumentnummer
NOR12099623
Alte Dokumentnummer
N61981115780