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§ 8 PSB-VO 1981

Fassungen
01.11.1981 bis 30.03.1984 — BGBl. Nr. 481/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.11.198130.03.1984 BGBl. Nr. 481/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1981BGBl. Nr. 481/1981

Außerkrafttretensdatum

30.03.1984aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1984

Abkürzung

PSB-VO 1981

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 8, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, für Berufsoffiziere als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1,
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
  3. Ziffer 3
    Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
  1. Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
    2. Ziffer 2
      dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
    4. Ziffer 4
      die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
  2. Absatz 3,Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Beförderungstermin, Nachsicht, Leistungsfeststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Gesetzesnummer

10008499

Dokumentnummer

NOR12099623

Alte Dokumentnummer

N61981115780