Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abweichung und weitergehende Maßnahmen
§ 10. (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid Abweichungen von einem Verbot nach den §§ 3 bis 9 zulassen, insoweit hiedurch Belange des Schutzes von Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.Paragraph 10, (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid Abweichungen von einem Verbot nach den Paragraphen 3 bis 9 zulassen, insoweit hiedurch Belange des Schutzes von Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat über die Verbote nach den §§ 3 bis 9 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die für die Jugendlichen mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat über die Verbote nach den Paragraphen 3 bis 9 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die für die Jugendlichen mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde haben vor Bewilligung von Ausnahmen die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören.
Dokumentnummer
NOR12099842
Alte Dokumentnummer
N6198128270L