Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198231.12.1998 BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 527/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichung und weitergehende Maßnahmen

Paragraph 10, (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid Abweichungen von einem Verbot nach den Paragraphen 3 bis 9 zulassen, insoweit hiedurch Belange des Schutzes von Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

  1. Absatz 2,Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat über die Verbote nach den Paragraphen 3 bis 9 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die für die Jugendlichen mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde haben vor Bewilligung von Ausnahmen die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören.

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12099842

Alte Dokumentnummer

N6198128270L