Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Auflegen der Verordnung und der Verfügungen
§ 11. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der Bescheide des Arbeitsinspektorates oder der sonst zuständigen Behörde, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für alle Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Paragraph 11, Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der Bescheide des Arbeitsinspektorates oder der sonst zuständigen Behörde, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für alle Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR12099843
Alte Dokumentnummer
N6198128271L