Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Behördenzuständigkeit
§ 12. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zukommt, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben. Paragraph 12, Die Aufgaben und Befugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zukommt, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.
Dokumentnummer
NOR12099844
Alte Dokumentnummer
N6198128272L