Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198231.12.1998 BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 527/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung von Jugendlichen

Paragraph 2, (1) Jugendliche dürfen mit oder bei Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden.

  1. Absatz 2,Jugendliche dürfen in den im Paragraph 3, genannten Betrieben und mit den oder bei den in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden, sofern nicht anderes bestimmt wird. Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß, zu verstehen.
  2. Absatz 3,Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob auf die im Paragraph 3, genannten Betriebe oder die in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Arbeiten Absatz 2, anzuwenden ist.
  3. Absatz 4,Für Jugendliche, die ein Lehr- oder gesetzlich anerkanntes Ausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nicht für jene Maschinen und Arbeiten, die einen Teil der Lehre oder Ausbildung ausgemacht haben.

Schlagworte

Lehrverhältnis, Beschäftigungsbeschränkung

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12099834

Alte Dokumentnummer

N6198128262L