Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung von Jugendlichen
§ 2. (1) Jugendliche dürfen mit oder bei Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden.Paragraph 2, (1) Jugendliche dürfen mit oder bei Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Jugendliche dürfen in den im § 3 genannten Betrieben und mit den oder bei den in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden, sofern nicht anderes bestimmt wird. Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß, zu verstehen.Jugendliche dürfen in den im Paragraph 3, genannten Betrieben und mit den oder bei den in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden, sofern nicht anderes bestimmt wird. Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß, zu verstehen.
(3)Absatz 3,Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob auf die im § 3 genannten Betriebe oder die in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten Abs. 2 anzuwenden ist.Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob auf die im Paragraph 3, genannten Betriebe oder die in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Arbeiten Absatz 2, anzuwenden ist.
(4)Absatz 4,Für Jugendliche, die ein Lehr- oder gesetzlich anerkanntes Ausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nicht für jene Maschinen und Arbeiten, die einen Teil der Lehre oder Ausbildung ausgemacht haben.
Schlagworte
Lehrverhältnis, Beschäftigungsbeschränkung
Dokumentnummer
NOR12099834
Alte Dokumentnummer
N6198128262L