Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.199731.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998
§ 401.01.198230.06.1997 BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

VERBOTENE ARBEITEN

Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere

giftigen, ätzenden, haut- oder schleimreizenden

Stoffen oder Zubereitungen

Paragraph 4, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, solche, bei denen die Jugendlichen der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind;

solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:

  1. Ziffer eins
    Aluminiumstaub;
  2. Ziffer 2
    Arsenverbindungen;
  3. Ziffer 3
    Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
  4. Ziffer 4
    Chrom oder seine Verbindungen;
  5. Ziffer 5
    Kadmium oder seine Verbindungen;
  6. Ziffer 6
    Mangan oder seine Verbindungen;
  7. Ziffer 7
    Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
  8. Ziffer 8
    Quecksilber oder seine Verbindungen;
  9. Ziffer 9
    Phosphor oder seine Verbindungen;
  10. Ziffer 10
    quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;
  11. Ziffer 11
    Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;
  12. Ziffer 12
    Schwefelkohlenstoff;
  13. Ziffer 13
    Benzol;
  14. Ziffer 14
    Toluol oder Xylole;
  15. Ziffer 15
    Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;
  16. Ziffer 16
    Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder Pentachloräthan;
  17. Ziffer 17
    Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid, Trichloräthylen, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;
  18. Ziffer 18
    Cyanverbindungen;
  19. Ziffer 19
    Dimethylformamid;
  20. Ziffer 20
    Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
  21. Ziffer 21
    Methanol;
  22. Ziffer 22
    organische Peroxide;
  23. Ziffer 23
    Planzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
  24. Ziffer 24
    n-Hexan sowie
  25. Ziffer 25
    Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können.
  1. Absatz 2,Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die nach Absatz eins, verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach Paragraph 56, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß Paragraph 206, des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995, ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von
    1. Ziffer eins
      Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
    2. Ziffer 2
      Benzol,
    3. Ziffer 3
      Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,
    4. Ziffer 4
      Tetrachlorkohlenstoff,
    5. Ziffer 5
      Tetrachloräthan oder
    6. Ziffer 6
      Schwefelkohlenstoff
    in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer nach der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, vorzunehmen sind.
  3. Absatz 4,Die Ausnahme nach Absatz 2, gilt hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 16, nur für Zubereitungen, die weniger als 1 Volumsprozent der angeführten Stoffe enthalten.
  4. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, daß ein Entweichen derselben in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Entschädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Nitroverbindung, Pflanzenschutzmittel, Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 259/1975

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12114172

Alte Dokumentnummer

N6199763811J