Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
Text
VERBOTENE ARBEITEN
Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere
giftigen, ätzenden, haut- oder schleimreizenden
Stoffen oder Zubereitungen
§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, solche, bei denen die Jugendlichen der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind;Paragraph 4, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, solche, bei denen die Jugendlichen der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind;
solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Chrom oder seine Verbindungen;
Kadmium oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
Quecksilber oder seine Verbindungen;
Phosphor oder seine Verbindungen;
quarz-, asbest- oder talkumhältige Staube;
Fluorwasserstoff oder sonstige Fluorverbindungen;
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge;
Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan oder Pentachloräthan;
Methylchlorid, Chloroform, Vinylchlorid, Trichloräthylen, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;
Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
Planzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können.
(2)Absatz 2,Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß § 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1995 ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird.Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die nach Absatz eins, verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach Paragraph 56, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß Paragraph 206, des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995, ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung vonAbsatz 2, gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher mit oder bei Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von
Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,
in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer nach der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, vorzunehmen sind.in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer nach der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, vorzunehmen sind. (4)Absatz 4,Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich Abs. 1 Z 13 und Z 16 nur für Zubereitungen, die weniger als 1 Volumsprozent der angeführten Stoffe enthalten.Die Ausnahme nach Absatz 2, gilt hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 16, nur für Zubereitungen, die weniger als 1 Volumsprozent der angeführten Stoffe enthalten.
(5)Absatz 5,Abs. 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, daß ein Entweichen derselben in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Entschädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen so erzeugt, be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden, daß ein Entweichen derselben in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, ferner, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Entschädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Nitroverbindung, Pflanzenschutzmittel, Lehrverhältnis,
BGBl. Nr. 259/1975