Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.198731.12.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden

(oxidierenden) sowie leicht entzündlichen Stoffen

oder Zubereitungen

Paragraph 5, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, ferner

  1. Ziffer eins
    Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von Schieß-, Spreng- oder Zündmitteln einschließlich Sprengarbeiten jeder Art und der dazugehörigen Hilfsarbeiten; dies gilt nicht bei Arbeiten für Jugendliche ab Beginn des dritten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht, wenn diese Arbeiten der Ausbildung im Bergbau an Betriebsstellen dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet sind;
  2. Ziffer 2
    Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, von losen pyrotechnischen Sätzen und von für das Böllerschießen bestimmten Schießbedarf;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten bei der Erzeugung und Abfüllung von Metallen oder Metallegierungen in Pulverform, die mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können;
  4. Ziffer 4
    das Bedienen von Anlagen für die Lagerung explosionsgefährlicher, brandfördernder (oxidierender) sowie leicht entzündlicher Stoffe oder Zubereitungen sowie das Bedienen von Tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen, Tankbooten, Tankcontainern oder anderen Fahrzeugen, die dem Transport solcher Güter dienen;
  5. Ziffer 5
    die Abgabe von Treibstoffen jeglicher Art;
    erlaubt ist das Betanken des Übungsfahrzeuges für Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Bereitstellung für den Verkauf, den Transport und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins, gemäß Paragraphen 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,.

Schlagworte

Schießmittel, Sprengmittel, Lehrjahr, Lehrverhältnis

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12099837

Alte Dokumentnummer

N6198128265L