Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden
(oxidierenden) sowie leicht entzündlichen Stoffen
oder Zubereitungen
§ 5. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, fernerParagraph 5, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, ferner
Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von Schieß-, Spreng- oder Zündmitteln einschließlich Sprengarbeiten jeder Art und der dazugehörigen Hilfsarbeiten; dies gilt nicht bei Arbeiten für Jugendliche ab Beginn des dritten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht, wenn diese Arbeiten der Ausbildung im Bergbau an Betriebsstellen dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet sind;
Arbeiten bei der Erzeugung, Lagerung, beim Transport oder bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, von losen pyrotechnischen Sätzen und von für das Böllerschießen bestimmten Schießbedarf;
Arbeiten bei der Erzeugung und Abfüllung von Metallen oder Metallegierungen in Pulverform, die mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können;
das Bedienen von Anlagen für die Lagerung explosionsgefährlicher, brandfördernder (oxidierender) sowie leicht entzündlicher Stoffe oder Zubereitungen sowie das Bedienen von Tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen, Tankbooten, Tankcontainern oder anderen Fahrzeugen, die dem Transport solcher Güter dienen;
die Abgabe von Treibstoffen jeglicher Art;
erlaubt ist das Betanken des Übungsfahrzeuges für Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Bereitstellung für den Verkauf, den Transport und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, gemäß §§ 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Bereitstellung für den Verkauf, den Transport und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins, gemäß Paragraphen 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,.
Schlagworte
Schießmittel, Sprengmittel, Lehrjahr, Lehrverhältnis
Dokumentnummer
NOR12099837
Alte Dokumentnummer
N6198128265L