Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198231.12.1998 BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 527/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen

Paragraph 6, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, auch Arbeiten unter Einwirkung von

  1. Ziffer eins
    gesundheitsgefährdenden mechanischen Schwingungen, hervorgerufen durch
    1. Litera a
      Schrämm-, Abbruch-, Aufbruchhämmer u. dgl.,
    2. Litera b
      Kettensägen,
    3. Litera c
      Meißelwerkzeuge, insbesondere Meißelhämmer,
    4. Litera d
      Explosionsverdichter (-stampfer),
    5. Litera e
      Pneumatische Verdichter (-stampfer),
    6. Litera f
      Gußputzhandschleifmaschinen,
    7. Litera g
      Nagelgeräte,
    8. Litera h
      Niethämmer sowie
    9. Litera i
      Schlagschrauber;
  2. Ziffer 2
    Laserstrahlen; erlaubt sind Arbeiten in Laserbereichen, sofern Lasersysteme mit so geringer Leistungs- bzw. Energiedichte verwendet werden, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist oder Lasersysteme verwendet werden, bei welchen ein unbeabsichtigtes Hineinsehen in den Laserstrahl unmöglich ist und auch keine Gefährdung durch reflektierendes Laserlicht besteht;
  3. Ziffer 3
    ionisierende Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,.
  1. Absatz 2,Arbeiten mit den unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera g bis i genannten Geräten sind dann gestattet, wenn sie nur kurzzeitig im Rahmen der Beschäftigung anfallen.
  2. Absatz 3,Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres zu Arbeiten, die nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f und Ziffer 2, verboten sind, herangezogen werden, wenn auf Grund einer Eignungsuntersuchung durch einen nach Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1974, ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen Arzt im Sinne des Paragraph 326 a, Absatz eins, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969, die Eignung festgestellt wird und diese Arbeiten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehen sind.
  3. Absatz 4,Zu Arbeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f dürfen Jugendliche unter Berücksichtigung des Absatz 3, nur dann herangezogen werden, wenn diese Tätigkeit 50% der gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit nicht überschreitet und die Übertragung mechanischer Schwingungen auf den Körper soweit als möglich verhindert wird.

Schlagworte

Schrämmhammer, Abbruchhammer, Explosionsstampfer, Leistungsdichte, Lehrverhältnis, Lehrjahr, Tagesarbeitszeit

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12099838

Alte Dokumentnummer

N6198128266L