Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199731.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998
§ 801.01.198230.06.1997 BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

Paragraph 8, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, weiters

  1. Ziffer eins
    die Bedienung von motorisch betriebenen Maschinen, an denen durch Werkzeuge, durch rotierende, auf und ab oder hin und her bewegte Teile sowie durch einlaufende Rollen, Walzen, Schnecken, Zahnräder oder ähnliche Teile eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben sind. Solche Maschinen sind insbesondere:
    1. Litera a
      Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Kreissägen, Furniersägen, Bandsägen, Kettensägen und Gattersägen; ausgenommen sind Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen, handgeführte Stichsägen sowie Bandsägen für die Metallbearbeitung;
    2. Litera b
      Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art; ausgenommen sind Dicktenhobelmaschinen;
    3. Litera c
      Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art;
      ausgenommen sind feststehende Fräsmaschinen zur Metallbearbeitung und Drehmaschinen;
    4. Litera d
      Schneidemaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen oder Kreismessermaschinen;
      ausgenommen sind Brot- und Wurstschneidemaschinen;
    5. Litera e
      Stanzen;
    6. Litera f
      Pressen;
    7. Litera g
      Entschwartungsmaschinen;
    8. Litera h
      Zerkleinerungsmaschinen aller Art, wie Fleischwölfe, Mühlen, Steinbrechmaschinen, Hack- und Spaltmaschinen sowie Kollergänge;
    9. Litera i
      Knetmaschinen;
    10. Litera j
      Mischmaschinen und Rührwerke;
    11. Litera k
      Holzschäl- und Furnierschälmaschinen;
    12. Litera l
      Furnierschneide- und Furniermessermaschinen;
    13. Litera m
      handgeführte Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion einer unter Ziffer eins, fallenden Maschine erreicht wird; ausgenommen sind Ständerbohrmaschinen und Spindelschleifmaschinen;
    14. Litera n
      handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 000 Watt;
    15. Litera o
      Bandschleifmaschinen; ausgenommen sind handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 000 Watt und Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken;
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die Bedienung von Bau- und Bauhilfsmaschinen, soweit es sich nicht um leichte und ungefährliche Arbeiten handelt;
    2. Litera b
      das Aufziehen von Lasten unter Verwendung von Klobenrädern;
  3. Ziffer 3
    das Führen von Bauaufzügen;
  4. Ziffer 4
    die Bedienung von Bolzensetzgeräten;
  5. Ziffer 5
    das Einschießen von Waffen;
  6. Ziffer 6
    die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen;
  7. Ziffer 7
    Wartungs- und Montagearbeiten an Aufzügen aller Art;
  8. Ziffer 8
    Arbeiten an Rotationsdruckmaschinen;
  9. Ziffer 9
    die Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Drehmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen sind;
  10. Ziffer 10
    das Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen;
  11. Ziffer 11
    die Bedienung von Hebebühnen; ausgenommen stationäre hydraulische Hebebühnen;
  12. Ziffer 12
    die Bedienung von Dampfkesseln und Dampfgefäßen; ausgenommen sind die Bedienung von Niederdruck- und Zwergkesseln;
  13. Ziffer 13
    Arbeiten unter Spannung an Anlagen, einschließlich Rundfunk-, Sende- und Empfangsanlagen, die elektrische Betriebsspannungen über 42 Volt Wechselspannung bzw. 65 Volt Gleichspannung gegen Erde aufweisen sowie die Bedienung von elektrischen Energieversorgungs- und -verteilungsanlagen; ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, wenn die Anlage mit einem Überlastungsschutz gegen mehr als 20 Milliampere gegen Erde gesichert ist;
  14. Ziffer 14
    die Bedienung von Azetylenentwicklern;
  15. Ziffer 15
    Arbeiten an laufenden Transmissionen;
  16. Ziffer 16
    die Bedienung von Schlachtschußapparaten und Betäubungszangen;
  17. Ziffer 17
    bei der Ledererzeugung die Bedienung von Enthaarungsmaschinen, Entfleischungsmaschinen, Spaltmaschinen und Stollmaschinen;
  18. Ziffer 18
    1. Litera a
      bei der Textilerzeugung die Bedienung von Wölfen, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Putzwollstreck-, Rauh- und Schermaschinen und offenen Krempeln und von Karden;
    2. Litera b
      die Bedienung von Stofflegemaschinen, Rouleauxdruckmaschinen und Färbeapparaten;
  19. Ziffer 19
    die Bedienung von Anklopfmaschinen, Kappenpressen und Sohlenformpressen.
  1. Absatz 2,Die Verbote nach Absatz eins, gelten nicht, wenn an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, zum Beispiel durch Zweihandschaltung oder Lichtschranken.
  2. Absatz 3,Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Absatz eins, Ziffer eins, verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte erforderlich ist:
    1. Litera a
      ab Beginn der Lehr- oder Ausbildungszeit mit Arbeiten an Furniersägen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), Furnierklebemaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
      Hackern in der Holzbe- und -verarbeitung (Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,), Bandschleifmaschinen, ausgenommen Kantenschleifmaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera o,);
    2. Litera b
      nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres mit Arbeiten an Sägemaschinen, ausgenommen Kettensägen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,),
      Knetmaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera i,),
      Mischmaschinen und Rührwerke (Absatz eins, Ziffer eins, Litera j,);
    3. Litera c
      nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder Ausbildungszeit, jedenfalls aber nach 18 Monaten, mit Arbeiten an Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,), Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,),
      Schneidemaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen oder Kreismessermaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,),
      Stanzen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,),
      Pressen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,), Entschwartungsmaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,), Furnierschneidemaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera l,),
      handgeführte Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion einer unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Maschine erreicht wird (Absatz eins, Ziffer eins, Litera m,),
      handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 000 Watt (Absatz eins, Ziffer eins, Litera n,);
      Kantenschleifmaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera o,);
      verboten bleiben wegen der besonderen Gefahr Arbeiten mit Kettensägen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), Zerkleinerungsmaschinen ausgenommen Hacker (Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,), Holzschäl- und Furnierschälmaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera k,) sowie Furniermessermaschinen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera l,);
    4. Litera d
      mit Arbeiten, die unter den vorstehenden Absatz Litera c, fallen, bereits nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres, sofern im ersten Lehr- oder Ausbildungsjahr eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen des Berufsschulunterrichtes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachweislich absolviert wurde.

  1. Absatz 3 a,Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 19 verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte erforderlich ist:
    1. Litera a
      Arbeiten nach Ziffer 8, 13, 14, 16, 17, 18, Litera b und 19 nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- und Ausbildungszeit;
    2. Litera b
      Arbeiten nach Ziffer 5, nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres.
  2. Absatz 4,Jugendliche, die in keinem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Absatz eins, Ziffer 2, 6, 7, 8, 9, 11, 17, 18, Litera b und 19 verboten sind, beschäftigt werden.
  3. Absatz 5,Jugendliche dürfen nicht mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz eins, beschäftigt werden, sofern dies nicht gefahrlos möglich ist.

Schlagworte

Brotschneidemaschine, Hackmaschine, Funierschneidemaschine, Funierschälmaschine, Baumaschine, Wartungsarbeit, Niederdruckkessel, Sendeanlage, Rundfunkanlage, Energieversorgungsanlage, Energieverteilungsanlage, Schlagmaschine, Reißmaschine, Öffnungsmaschine, Putzwollstreckmaschine, Beschäftigungsbeschränkung, Lehrverhältnis, Lehrjahr, Lehrzeit, Holzschälmaschine, Holzbearbeitung, Einstellarbeit, Instandhaltungsarbeit

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12114173

Alte Dokumentnummer

N6199763812J