Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199731.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998
§ 901.09.198730.06.1997 BGBl. Nr. 419/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige Arbeiten

Paragraph 9, Arbeiten nach Paragraph 2, sind, unbeschadet der Paragraphen 4 bis 8 und einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, schließlich

  1. Ziffer eins
    Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und von Betriebsfeuerwehren;
  2. Ziffer 2
    Arbeiten im Bergbau unter Tag sowie Förderarbeiten für weibliche Jugendliche; erlaubt sind Arbeiten unter Tag für männliche Jugendliche nach Vollendung des 17. Lebensjahres sowie Arbeiten, die der Ausbildung männlicher Jugendlicher an Betriebsstellen dienen, die eigens zu Ausbildungszwecken eingerichtet sind, einschließlich des Vermittelns der Kenntnis des Lenkens einschlägiger Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten können, auf Fahrstrecken, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei der Materialgewinnung in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim Sortieren und Verladen des Materials auf Bruch- und Grubensohlen sowie bei der Materialgewinnung aus Flußbetten für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt sind leichte Nachputzarbeiten auf abgeräumten Flächen und auf Halden mit Ausnahme der Böschungen;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten beim Beschicken und Abnehmen an Strangpressen und beim Anschlagen der Massekuchen an Revolverpressen bei der Ziegelerzeugung; erlaubt sind an Strangpressen das Helfen beim Abnehmen durch Zureichen der leeren Rähmchen oder Auflegeplatten, das Regulieren des Wasserzuflusses, das Einwerfen kleiner Tonabfallstücke sowie ähnliche leichte Arbeiten;
  5. Ziffer 5
    das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie das Anfangen und Mundblasen vor dem Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen an Halb- oder Dreiviertelautomaten bei der Bearbeitung oder Veredelung von Glas oder Glaswaren, für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
  6. Ziffer 6
    Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, wenn an der Arbeitsstelle Absturzgefahr, oder eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;
  7. Ziffer 7
    Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art; erlaubt ist die Beschäftigung mit solchen Arbeiten bei einfachen Bockgerüsten; Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen zur Mithilfe beim Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht herangezogen werden, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung erforderlich sind.
  8. Ziffer 8
    Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ist die Beschäftigung von Lehrlingen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m; erlaubt ist weiters die Beschäftigung von Lehrlingen nach Vollendung des ersten Lehrjahres unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe, wenn sich die Aufsichtsperson (Paragraph 4, Absatz eins, BauV) oder in deren Abwesenheit der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BauV bestellte Arbeitnehmer vor Beschäftigung des Lehrlings durch Einsichtnahme in die gemäß Paragraph 61, Absatz 5, BauV geführten Vermerke vergewissert hat, daß das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel aufweist;
  9. Ziffer 9
    Arbeiten in Stollen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
  10. Ziffer 10
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 1997,)
  11. Ziffer 11
    1. Litera a
      Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Hochspannungsmasten oder Stahlbaukonstruktionen, an denen Absturzgefahr besteht und besondere Schutzmaßnahmen dagegen nicht getroffen werden können;
    2. Litera b
      Arbeiten beim Verlegen oder Montieren von schweren Fertigbauteilen;
  12. Ziffer 12
    Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige, eigenverantwortliche Beschäftigung bei Eisenbahnen und deren Anlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1976,, und sonstigen Bahnen, wie Materialbahnen, Materialseilbahnen oder Feldbahnen, und deren Anlagen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit den durch den Eisenbahnbetrieb bedingten besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt sind, weiters die Beschäftigung von Jugendlichen, wenn sie in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, unter Aufsicht;
  13. Ziffer 13
    Die Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;
  14. Ziffer 14
    1. Litera a
      das Führen von Lokomotiven, Triebfahrzeugen, Kranen und Baggern; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht;
    2. Litera b
      das Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände;
      erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Jugendliche eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzt; erlaubt ist weiters das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Jugendliche einen Lernfahrausweis auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzt, unter Aufsicht;
  15. Ziffer 15
    die Beschäftigung als Angehöriger des Mannschaftsstandes von Schiffen, schwimmenden Geräten oder Flößen; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, die in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen;
  16. Ziffer 16
    die Bedienung und Wartung von Trockenanlagen für Farben, Lacke und Kleber; erlaubt ist die Bedienung von Trockenanlagen für wasserlösliche Lacke und Farben;
  17. Ziffer 17
    Spritz- und Tauchlackierarbeiten, Arbeiten beim elektrostatischen Pulverbeschichten und Spritzlackieren, die Bedienung der dazugehörigen Sinteröfen oder Sinteranlagen, das Einbringen in Sinteröfen oder Sinteranlagen, das Aufnehmen und Ablegen von den Austragsketten und das händische Ausräumen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht;
  18. Ziffer 18
    Arbeiten in und an Hochöfen, in Stahlwerken, in Metallhütten, in Walz-, Preß- und Hammerwerken oder ähnlichen Betrieben für Metalle, bei denen die Metalle nicht kalt verarbeitet werden;
    erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres, unter Aufsicht sowie die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr, wenn durch ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden ist, unter Aufsicht;
  19. Ziffer 19
    Das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Abfangen und der Transport von Schmelze in Zinngießereien bis zu einem Gewicht von 2 kg;
  20. Ziffer 20
    Arbeiten in Räumen, in denen Rohzink oder Zinkschaum abdestilliert wird;
  21. Ziffer 21
    Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen; erschwerte Arbeitsbedingungen liegen insbesondere vor, wenn Arbeiten in engen Räumen oder Behältern oder an beengten Arbeitsplätzen durchzuführen sind oder ungünstige raumklimatische Verhältnisse vorliegen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, unter Aufsicht;
  22. Ziffer 22
    Arbeiten an Metall-Brennanlagen; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, unter Aufsicht;
  23. Ziffer 23
    Arbeiten, bei denen eine arbeitsspezifische Infektionsgefahr besteht, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1975,, geregelt sind;
  24. Ziffer 24
    1. Litera a
      Arbeiten in Betrieben, in denen Milzbrandgefahr besteht, insbesondere beim Umgang mit nicht desinfizierten Rohhäuten oder -fellen, bei der Ausführung von Desinfektionen, beim Bleichen der Rohstoffe, beim Gerben von Häuten und Fellen, bei der industriellen Entfettung von Wolle, bei der industriellen Entfettung und beim Dörren von Knochen, Hörnern und Klauen;
    2. Litera b
      Arbeiten bei der Tierkörperverwertung;
  25. Ziffer 25
    Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung direkt in Zusammenhang stehen; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr, wenn durch ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden ist;
  26. Ziffer 26
    das Feilbieten im Umherziehen im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973;
  27. Ziffer 27
    die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die kurzzeitige Beschäftigung, wenn dies zum Zwecke der Berufsausbildung erforderlich ist;
  28. Ziffer 28
    Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von Druckerzeugnissen auf der Straße und an öffentlichen Orten;
  29. Ziffer 29
    Masseurarbeiten am menschlichen Körper; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr;
  30. Ziffer 30
    die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube, Bruchsohle, Halbautomat, Hochbau, Lehrverhältnis, Baustelle, Spritzlackierarbeit, Walzwerk, Preßwerk, Lehrjahr, Schweißarbeit, Rohfell

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12114174

Alte Dokumentnummer

N6199763813J