Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verwaltungsverfahrensrechtes,
die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das erforderliche wehrspezifische Wissen auf seinem Fachgebiet sowie die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Wehrrechts und aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
ein eingehendes praktisches Fachwissen für seine Verwendung
zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099636
Alte Dokumentnummer
N61981115930