Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 3 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099637
Alte Dokumentnummer
N61981115940