Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des Generalstabsdienstes sein. Die Prüfer der im § 6 Abs. 2 Z 7 und im § 6 Abs. 4 Z 1 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des Generalstabsdienstes sein. Die Prüfer der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7 und im Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099641
Alte Dokumentnummer
N61981115980