Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 88/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die mündlichen Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung über die im § 8 Abs. 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden.Die mündliche Prüfung über die im Paragraph 8, Absatz 3, genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12110274
Alte Dokumentnummer
N6199546762J