Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 88/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt, Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie erfolgreich zurückgelegt haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie
vollständig zurückgelegt wurde, als zur Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2,
teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende Teil dieser Grundausbildung.
(3)Absatz 3,Auf Kandidaten, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 vor dem 1. September 1994 begonnen haben, sind die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 559/1981 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 347/1984 und BGBl. Nr. 435/1987 anzuwenden.Auf Kandidaten, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 vor dem 1. September 1994 begonnen haben, sind die Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1984, und Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1987, anzuwenden.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12110275
Alte Dokumentnummer
N6199546763J