Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Kandidat ist einer Teilprüfung zuzuweisen, wenn die in den §§ 6 bis 8 für die betreffende Teilprüfung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.Der Kandidat ist einer Teilprüfung zuzuweisen, wenn die in den Paragraphen 6 bis 8 für die betreffende Teilprüfung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099647
Alte Dokumentnummer
N61981116040