Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 88/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf Stunden, wobei Aufgaben aus den Bereichen Wehrpädagogik und Ausbildungsplanung zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände bzw. Bereiche zu umfassen:
Taktik und Führen im Gefecht in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung und
Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende fächerübergreifende Hausarbeit.
(4)Absatz 4,Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse aus Taktik und Führen im Gefecht in der für die Erstverwendung als Offizier vorgesehenen Waffengattung nachzuweisen.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12110273
Alte Dokumentnummer
N6199546761J