Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Berufsoffiziere und Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden.
(3)Absatz 3,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Kommandant der Theresianischen Militärakademie zu bestellen. Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 bestellt werden.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099651
Alte Dokumentnummer
N61981116080